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Pflichten für Grundstückseigentümer bei Schnee und Eis
Die Stadt Griesheim weist darauf hin, dass alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bei Schnee- und Eisglätte zur ordnungsgemäßen Schneeräumung und zur Beseitigung von Rutschgefahren verpflichtet sind. Die Regelung gilt ebenso für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer sowie Nießbrauchende. Auch bei Abwesenheit, etwa durch Urlaub oder Krankheit, ist rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen.
Zeiten und Umfang der Räum- und Streupflicht
Die Räum- und Streupflicht gilt für alle öffentlichen Geh- und Überwege entlang der jeweiligen Grundstücksgrenze. Sie besteht an allen Tagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und kann bei anhaltender Schnee- oder Eisglätte auch mehrmals täglich erforderlich sein.
Der geräumte Schnee ist am Rand des Gehwegs oder auf dem eigenen Grundstück abzulegen, nicht auf der Fahrbahn. Zusätzlich müssen die Zugänge zu Überwegen zum sicheren Überqueren der Straße freigehalten werden.
Splittkästen und rechtliche Grundlagen
Eine Übersicht über die frei zugänglichen Splittkästen im Stadtgebiet ist online abrufbar unter:
https://www.griesheim.de/unsere-stadt/einrichtungen-des-taeglichen-lebens/splittkaesten/
Die vollständige Straßenreinigungssatzung der Stadt Griesheim kann online eingesehen und heruntergeladen werden unter:
https://www.griesheim.de/fileadmin/Inhalte/04_Verwaltung_und_Buergerservice/Satzungen/630-00.pdf
(GRIESHEIM – RED/PSG)