Regierungspräsidium Darmstadt vereinfacht die gesetzlich vorgeschriebene Meldung schwangerer und stillender Beschäftigter
Arbeitgeber in Südhessen können die Beschäftigung schwangerer oder stillender Frauen jetzt einfacher online melden. Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt weist auf eine überarbeitete Version des digitalen Anzeigeverfahrens hin, die seit Ende September 2026 zur Verfügung steht. Die neue Version 2.0 soll den Meldeprozess vereinfachen und den Verwaltungsaufwand reduzieren.
Nach dem Mutterschutzgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau unverzüglich bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen, sobald sie über die Schwangerschaft beziehungsweise Stillzeit informiert wurden. Für Beschäftigungsorte in Südhessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.
Weniger Fragen und neue Upload-Funktion
Das überarbeitete Online-Verfahren berücksichtigt nach Angaben des Regierungspräsidiums Rückmeldungen und Anforderungen der bisherigen Nutzer. Ziel ist es, die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige schneller und übersichtlicher zu gestalten.
Eine wesentliche Neuerung sind dynamisch angepasste Fragen. Arbeitgeber müssen dadurch nur noch diejenigen Angaben machen, die für den jeweiligen Einzelfall relevant sind.
Zudem können Gefährdungsbeurteilungen erstmals direkt über das Online-Formular hochgeladen werden. Damit lassen sich die erforderlichen Unterlagen gebündelt übermitteln, ohne dass dafür ein gesonderter Übermittlungsweg notwendig ist.
Eine weitere Vereinfachung betrifft die Zuständigkeit: Anhand des angegebenen Beschäftigungsortes ermittelt das System automatisch, welches der hessischen Regierungspräsidien für die Meldung verantwortlich ist.
Meldepflicht nach dem Mutterschutzgesetz
Die Anzeigepflicht ergibt sich aus Paragraf 27 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes. Sie gilt für Arbeitgeber, sobald ihnen eine Beschäftigte ihre Schwangerschaft oder Stillzeit mitgeteilt hat.
Die Regierungspräsidien übernehmen in Hessen die Aufgaben der zuständigen Arbeitsschutzbehörden. Sie überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Schutz schwangerer und stillender Beschäftigter.
Mit dem neuen Online-Verfahren sollen sowohl die Meldung durch die Arbeitgeber als auch die Bearbeitung durch die Behörden erleichtert werden.
Online-Anzeige direkt möglich
Das digitale Verfahren steht Arbeitgebern in Hessen zur Verfügung. Die zuständige Behörde wird anhand des Beschäftigungsortes automatisch zugeordnet.
Die wichtigsten Informationen
- Verfahren: Mutterschutz-Anzeige, Version 2.0
- Verfügbar seit: Ende September 2026
- Zielgruppe: Arbeitgeber mit schwangeren oder stillenden Beschäftigten
- Rechtsgrundlage: § 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz
- Zuständige Behörde in Südhessen: Regierungspräsidium Darmstadt
- Neuerungen: Dynamische Fragen, Upload von Gefährdungsbeurteilungen und automatische Zuordnung der zuständigen Behörde
- Online-Formular: Mutterschutz-Anzeige direkt aufrufen
(DARMSTADT – RED/RPDA)


