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Naturschutzbehörde informiert zu Abrissarbeiten und artenschutzrechtlichen Vorgaben
Mit Inkrafttreten einer Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) am 14. Oktober 2025 sind Abbruchvorhaben in Hessen grundsätzlich baugenehmigungsfrei (§ 63a HBO). Für den Abriss eines Gebäudes ist damit in vielen Fällen keine klassische Baugenehmigung mehr erforderlich. Wie die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Groß-Gerau informiert, entbindet diese Genehmigungsfreiheit Bauherrinnen und Bauherren jedoch nicht von weiteren gesetzlichen Verpflichtungen.
Je nach Art und Umfang eines Vorhabens können weiterhin Genehmigungen oder Anzeigen nach anderen Rechtsgebieten notwendig sein, etwa nach dem Naturschutz-, Wasser- oder Abfallrecht. Die Verantwortung für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben liegt vollständig bei den Bauherren. Eine frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden wird daher ausdrücklich empfohlen.
Artenschutz gilt unabhängig vom Baurecht
Unabhängig von der baurechtlichen Einordnung eines Vorhabens sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zwingend zu beachten. Geschützt sind wild lebende Tiere sowie ihre Lebensstätten, dazu zählen Brut-, Wohn- und Ruhestätten. Verboten ist es unter anderem, Tiere mutwillig zu beunruhigen oder zu töten. Der Schutz der Lebensstätten gilt auch dann, wenn die Tiere vorübergehend nicht anwesend sind, etwa bei Fledermausquartieren oder Schwalbennestern außerhalb der Brutzeit.
Artenschutz spielt somit nicht nur bei Neubauten eine Rolle, sondern auch bei Abrissarbeiten, Sanierungen, Dachausbauten oder Fassadenarbeiten. Besonders häufig betroffen sind gebäudebewohnende Arten wie Fledermäuse, die sich beispielsweise in Dachböden oder hinter Fassaden aufhalten, sowie Vogelarten wie Schwalben oder Mauersegler. Darüber hinaus können auch andere geschützte Arten wie Hornissen, Reptilien oder Amphibien im Umfeld von Gebäuden oder Gärten vorkommen.
Prüfung vor Baubeginn erforderlich
Vor Beginn eines Abriss- oder Bauvorhabens muss geprüft werden, ob artenschutzrechtliche Belange betroffen sein könnten. Hinweise auf geschützte Tiere oder Lebensstätten können unter anderem sichtbare Nester an Gebäuden oder Bäumen, Kotreste, Federn, sogenannte Gewölle, Fledermäuse in Dachböden oder Kellern sowie auffällige Hohlräume an Fassaden oder alten Bäumen sein.
Bestehen Zweifel, sollte vor Beginn der Arbeiten ein Artenschutzgutachten durch eine fachkundige Person erstellt werden. Die Untersuchung sollte möglichst zeitnah vor dem geplanten Maßnahmenbeginn erfolgen. Besonders sensibel ist der Zeitraum vom 1. März bis 30. September, da viele Tierarten in dieser Phase brüten oder ihre Jungen aufziehen. Bei besetzten Nestern oder Quartieren sind die Arbeiten auszusetzen, bis die Tiere ihre Brutstätten verlassen haben.
Genehmigungspflicht und mögliche Sanktionen
Sind besonders geschützte Arten oder deren Lebensstätten betroffen, ist vorab eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Die ungenehmigte Beseitigung geschützter Lebensstätten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. In schweren Fällen können Verstöße gegen das Artenschutzrecht auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Die Untere Naturschutzbehörde empfiehlt daher dringend eine frühzeitige Prüfung aller artenschutzrechtlichen Belange. Für Rückfragen steht die Behörde auch unter naturschutzbehoerde@kreisgg.de zur Verfügung.
(KREIS GROSS-GERAU – RED/PSKGG)
Beitragsbild Kreisverwaltung