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Warum gründliche Markenrecherchen und klare Strategien entscheidend sind
Markenanmeldung und Schutzrechte: Häufige Fehler und juristische Fallstricke
Eine eingetragene Marke ist für viele Unternehmen und Selbstständige das Fundament ihrer Corporate Identity. Sie schützt den Namen, das Logo oder den Slogan vor Trittbrettfahrern und schafft einen rechtlich gesicherten Wiedererkennungswert. Doch das Markenrecht ist formalistisch streng. Wer den Anmeldeprozess beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem EUIPO als reine Formsache betrachtet, riskiert Lücken im Schutzumfang oder kostspielige Abmahnungen durch Dritte.
Die Illusion der „amtlichen Prüfung“
Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft den Prüfungsumfang der Markenämter. Meldet man eine deutsche Marke beim DPMA an, prüft das Amt lediglich auf sogenannte „absolute Eintragungshindernisse“. Das bedeutet: Es wird kontrolliert, ob der Begriff überhaupt als Marke taugt (z. B. fehlende Unterscheidungskraft bei rein beschreibenden Begriffen wie „Bäckerei“ für einen Bäcker).
Was das Amt nicht prüft, sind „relative Eintragungshindernisse“. Das DPMA recherchiert nicht, ob bereits identische oder verwechselbar ähnliche Marken existieren. Die erfolgreiche Eintragung ins Register ist also keine Garantie dafür, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Kollidiert die neue Marke mit einer älteren, kann der Inhaber der älteren Marke Widerspruch einlegen oder eine Abmahnung aussprechen. Eine professionelle Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche im Vorfeld ist daher der einzige Weg, dieses Risiko valide einzuschätzen. Hier unterstützt die Kanzlei Kramarz mit der notwendigen juristischen Sorgfalt.
Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: Der Schutzbereich
Der Schutz einer Marke gilt nie abstrakt, sondern immer nur für spezifische Waren und Dienstleistungen. Diese müssen bei der Anmeldung exakt in die sogenannten Nizza-Klassen einsortiert werden.
- Zu eng gefasst: Der Schutzbereich deckt nicht künftige Geschäftserweiterungen ab.
- Zu weit gefasst: Die Marke wird angreifbar wegen Nichtbenutzung (nach Ablauf der Benutzungsschonfrist) oder gerät unnötig in Konflikt mit anderen Marken in Branchen, in denen man gar nicht tätig ist.
Die juristische Kunst liegt in der Formulierung eines Verzeichnisses, das den aktuellen Status Quo und die strategische Zukunft des Unternehmens abdeckt, ohne unnötige Angriffsflächen zu bieten. Rechtsanwalt Christian Kramarz bringt hierbei die Erfahrung aus 15 Jahren Praxis im Urheber- und Medienrecht ein, um eine tragfähige Strategie zu entwickeln.
Markenverletzungen und Verteidigung
Markenschutz erfordert Aktivität. Wird eine Marke verletzt – etwa durch Produktpiraterie oder einen Wettbewerber mit einem zu ähnlichen Logo –, muss der Markeninhaber handeln, um eine Verwässerung seiner Marke zu verhindern. Das Instrumentarium reicht von der Berechtigungsanfrage über die Abmahnung bis hin zur einstweiligen Verfügung.
Umgekehrt sehen sich Unternehmen oft mit Abmahnungen konfrontiert. Nicht jede Forderung ist berechtigt; oft wird der Schutzbereich der gegnerischen Marke zu weit ausgelegt oder es bestehen Vorbenutzungsrechte. Eine fachlich fundierte Prüfung der Sach- und Rechtslage ist in diesen Fällen unerlässlich, bevor Unterlassungserklärungen unterzeichnet werden.
Fazit: Vorsorge ist günstiger als Nachsorge
Im Markenrecht gilt der Grundsatz, dass Fehler bei der Anmeldung sich oft erst Jahre später rächen – dann, wenn die Marke erfolgreich ist und Begehrlichkeiten weckt. Eine fundierte rechtliche Begleitung von Anfang an sichert die wirtschaftlichen Werte ab.
Für Fragen zur Strategie, Prüfung bestehender Ansprüche oder Unterstützung bei der Anmeldung steht die Kanzlei Kramarz zur Verfügung. Eine erste Einschätzung ist im Rahmen der kostenlosen telefonischen Erstberatung unter 06151-2768227 oder per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de möglich. Weitere Informationen finden unter kanzlei-kramarz.de/kontakt.