Naturschutzbehörde wirbt für Rücksicht auf Wildtiere und empfindliche Lebensräume
Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises appelliert an Hundehalterinnen und Hundehalter, in Naturschutzgebieten die geltende Leinenpflicht einzuhalten. Ziel ist es, Wildtiere sowie empfindliche Pflanzen und Lebensräume vor Störungen zu schützen.
Gerade in den Frühjahrs- und Sommermonaten, während der Brut- und Setzzeit, sind viele Tierarten auf ungestörte Rückzugsräume angewiesen. Bereits die Annäherung eines freilaufenden Hundes kann dazu führen, dass Elterntiere ihre Nester oder Jungtiere verlassen. Für Wildtiere stellen Hunde potenzielle Fressfeinde dar, wodurch Stress entsteht und im schlimmsten Fall der Nachwuchs gefährdet wird.
Schutz für Tiere und Pflanzen
Besonders Bodenbrüter, Wasservögel und Jungtiere reagieren empfindlich auf Störungen. Viele Jungtiere verstecken sich im hohen Gras oder im dichten Bewuchs und werden von ihren Eltern nur zeitweise versorgt. Werden sie aufgescheucht oder verfolgt, sinken ihre Überlebenschancen erheblich.
Auch seltene Pflanzen und wertvolle Lebensräume können Schaden nehmen, wenn Hunde abseits der ausgewiesenen Wege unterwegs sind. Die Leinenpflicht dient deshalb nicht nur dem Schutz der Tierwelt, sondern auch dem Erhalt sensibler Naturflächen.
Wege nicht verlassen
Nach Angaben der Naturschutzbehörde verursachen Spaziergängerinnen und Spaziergänger mit angeleinten Hunden auf den ausgewiesenen Wegen in der Regel nur geringe Störungen. Viele Wildtiere haben sich an den regelmäßigen Durchgangsverkehr angepasst. Anders sieht es in Wiesen, Feldern oder im Unterholz aus, wo Tiere ungestörte Rückzugsräume erwarten.
Die Behörde bittet deshalb darum, die Wege nicht zu verlassen, Hunde anzuleinen und Rücksicht auf die Natur zu nehmen. So könne ein gutes Miteinander von Erholungssuchenden und Wildtieren gelingen.
Auch außerhalb von Naturschutzgebieten informieren
Außerhalb von Naturschutzgebieten besteht in Hessen grundsätzlich keine allgemeine Leinenpflicht. Allerdings können Kommunen – insbesondere während der Brut- und Setzzeit – zusätzliche Regelungen erlassen. Auch in Landschaftsschutzgebieten oder kommunalen Grünanlagen können abweichende Vorschriften gelten. Hundehalterinnen und Hundehalter sollten sich deshalb vor Ort über die jeweils gültigen Bestimmungen informieren.
(KREIS GROSS-GERAU – RED/PSKGG)
