Regierungspräsidium Darmstadt erinnert an Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Wie das Regierungspräsidium Darmstadt mitteilt, müssen minderjährige Jugendliche vor dem Start in Ausbildung, Praktikum oder Freiwilligendienst eine verpflichtende Jugendarbeitsschutzuntersuchung absolvieren. Die Behörde weist bereits jetzt auf die gesetzlichen Vorgaben hin, damit Jugendliche rechtzeitig vor Beginn des neuen Ausbildungsjahres vorsorgen können.
Die Untersuchung ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschrieben, bevor Jugendliche ihre erste Arbeitsstelle antrereten. Sie gilt unter anderem auch für die Praktikumsphase an Fachoberschulen oder bei einem Freiwilligen Sozialen Jahr.
Untersuchung soll Gesundheit und Sicherheit schützen
Bei dem Gesundheitscheck wird überprüft, ob Jugendliche körperlich und geistig für die geplanten Tätigkeiten geeignet sind und gesundheitliche Risiken vermieden werden können.
Die Untersuchung kann bei einer Ärztin oder einem Arzt nach Wahl durchgeführt werden. Die Kosten übernimmt in der Regel das Land Hessen – allerdings nur, wenn die Praxis direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen abrechnet. Das RP empfiehlt daher, vorab mit der Arztpraxis zu klären, ob Kosten entstehen.
Untersuchungsberechtigungsschein beim Meldeamt erhältlich
Für die Untersuchung benötigen Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser wird gegen Vorlage des Personalausweises beim zuständigen Meldeamt ausgestellt. Der Schein muss am Untersuchungstag in der Praxis abgegeben werden.
Nach Abschluss der Untersuchung erhalten die Jugendlichen eine Bescheinigung, die beim Arbeitgeber vorzulegen ist.
Nachuntersuchung nach 14 Monaten vorgeschrieben
Die Erstuntersuchung ist 14 Monate gültig. Minderjährige Beschäftigte müssen vor Ablauf dieser Frist eine Nachuntersuchung durchführen lassen. Auch hierfür wird erneut ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt.
Wird die Bescheinigung nicht rechtzeitig beim Arbeitgeber eingereicht, darf der Jugendliche bis zur Vorlage der Unterlagen nicht weiter beschäftigt werden.
Ausnahmen bei kurzen Ferienjobs möglich
Nicht erforderlich ist die Untersuchung bei kurzen Schulpraktika oder bei leichten Tätigkeiten von maximal zwei Monaten Dauer, bei denen keine gesundheitlichen Gefahren zu erwarten sind. Dazu zählen beispielsweise das Austragen von Zeitungen, Botengänge oder das Auffüllen von Regalen ohne schweres Heben.
Besondere Schutzregelungen für Jugendliche
Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält spezielle Vorgaben zum Schutz junger Menschen in Ausbildung und Beruf. Dazu gehören Regelungen zu Arbeitszeiten, Tätigkeiten, Schutzmaßnahmen und Unterweisungen.
Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutz bietet das Regierungspräsidium Darmstadt online an.
(DARMSTADT – RED/RPDA)
