Seeheim-Jugenheim erinnert an freie Gehwege und Fahrbahnen sowie an die Pflicht zur regelmäßigen Straßenreinigung
Die Gemeinde Seeheim-Jugenheim erinnert Grundstückseigentümer daran, überhängende Äste, Sträucher und Hecken entlang von Straßen und Gehwegen regelmäßig zurückzuschneiden. Pflanzen dürfen den öffentlichen Verkehrsraum nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus bestehen für Anlieger Pflichten bei der Reinigung angrenzender Verkehrsflächen.
Besonders auf Gehwegen kann überhängendes Grün zum Problem werden, wenn Fußgänger ausweichen müssen. Der Rückschnitt muss nach Angaben der Gemeinde grundsätzlich bis zur Grundstücksgrenze erfolgen.
Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtung freihalten
Beim Rückschnitt ist darauf zu achten, dass Straßenbeleuchtung und Verkehrszeichen nicht durch Pflanzen verdeckt werden. Auch Rettungsfahrzeuge und Müllabfuhr müssen Straßen ungehindert passieren können.
Dafür ist ein sogenanntes Lichtraumprofil einzuhalten. Über Gehwegen müssen 2,50 Meter, über Fahrbahnen 4,50 Meter Höhe frei bleiben.
Die Gemeinde verweist in diesem Zusammenhang auf Paragraf 27 Absatz 5 des Hessischen Straßengesetzes.
Auch Straßenreinigung gehört zu den Pflichten
Neben dem Rückschnitt von Pflanzen sind Grundstückseigentümer nach der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde auch zur regelmäßigen Reinigung bestimmter öffentlicher Flächen verpflichtet.
Dies betrifft nach Angaben der Gemeinde Fahrbahnen, Rad- und Gehwege, Parkplätze und Straßenrinnen jeweils in der Breite des angrenzenden Grundstücks.
Detaillierte Informationen zu den Reinigungspflichten und die Straßenreinigungssatzung sind auf der Internetseite der Gemeinde Seeheim-Jugenheim zu finden.
(SEEHEIM – RED/PSS)


